§ 31 EisbEPV Fahrtvorbereitung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;

2.

die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;

3.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

4.

die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Erfassung von Zug- und Fahrdaten;

3.

betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);

4.

Bremsberechnung;

5.

Anschriften an Fahrzeugen;

6.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;

2.

die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;

3.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

4.

die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Erfassung von Zug- und Fahrdaten;

3.

betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);

4.

Bremsberechnung;

5.

Anschriften an Fahrzeugen;

6.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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