§ 4 EisbBBV Allgemeine Anforderungen an den Bau

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Betriebsanlagen sind alle unmittelbar demund Schienenfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes 1957niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbundenSie müssen insbesondere so gebaut sein., dass

1.

die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2.

gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3.

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4.

bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,

5.

Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6.

das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und

7.

durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Bahnhöfe sindEinrichtungen in Betriebsanlagen mit mindestens einer Weicheund Schienenfahrzeugen, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichendie für die Benützung oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den BahnhöfenBetätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichenbedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Blockabschnitte sind GleisabschnitteBei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sindvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Blockstellen sindAusfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen und Schienenfahrzeugen müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlussstellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen der Blockabschnitt nach Ausweichen einer Fahrt inSoweit es die Ausweichanschlussstelle für eine andere Zugfahrt freigegeben werden kann.örtlichen Verhältnisse erfordern,

(8) Haltestellen sind Betriebsanlagen ohne Weichen, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Hauptgleise sind die sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüsteten Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

1.

ist das für Bahnbenützende im Einzelfall gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, kundzumachen und

2.

sind Hinweise auf Einrichtungen nach Abs. 2 sowie Hinweise auf Verkehrswege anzubringen.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Betriebsanlagen sind alle unmittelbar demund Schienenfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes 1957niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbundenSie müssen insbesondere so gebaut sein., dass

1.

die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2.

gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3.

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4.

bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,

5.

Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6.

das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und

7.

durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Bahnhöfe sindEinrichtungen in Betriebsanlagen mit mindestens einer Weicheund Schienenfahrzeugen, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichendie für die Benützung oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den BahnhöfenBetätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichenbedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Blockabschnitte sind GleisabschnitteBei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sindvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Blockstellen sindAusfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen und Schienenfahrzeugen müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlussstellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen der Blockabschnitt nach Ausweichen einer Fahrt inSoweit es die Ausweichanschlussstelle für eine andere Zugfahrt freigegeben werden kann.örtlichen Verhältnisse erfordern,

(8) Haltestellen sind Betriebsanlagen ohne Weichen, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Hauptgleise sind die sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüsteten Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

1.

ist das für Bahnbenützende im Einzelfall gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, kundzumachen und

2.

sind Hinweise auf Einrichtungen nach Abs. 2 sowie Hinweise auf Verkehrswege anzubringen.

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