§ 15 EisbBBV Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Folge-Oberbau und GegenzugfahrtenBauwerke müssen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Schienenfahrzeuge in denselben Blockabschnitt sindStreckenklassen gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einklassifiziert sein. Abhängig von Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit dürfen jeweils nur jene dynamischen Kräfte auftreten, die vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Ist ein Anwendungsfall nicht durch die Norm abgedeckt, muss die Belastbarkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch technische Sicherung auszuschließen.

(2) Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssenBei Neubauten ist mindestens

Streckenklasse D2

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordertStreckenklasse B1

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einzuhalten, wobei bereits bestehende Einklassifizierungen nicht verringert werden dürfen.

(3) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind,Bauwerke müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet seinbei Neubauten gemäß den Bemessungsnormen entsprechend dem Stand der Technik so dimensioniert werden, durchdass eine Klassifizierung in die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(4) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtStreckenklasse E4 gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und außerdem geführt werden kannInfrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) möglich ist.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Folge-Oberbau und GegenzugfahrtenBauwerke müssen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Schienenfahrzeuge in denselben Blockabschnitt sindStreckenklassen gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einklassifiziert sein. Abhängig von Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit dürfen jeweils nur jene dynamischen Kräfte auftreten, die vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Ist ein Anwendungsfall nicht durch die Norm abgedeckt, muss die Belastbarkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch technische Sicherung auszuschließen.

(2) Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssenBei Neubauten ist mindestens

Streckenklasse D2

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordertStreckenklasse B1

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einzuhalten, wobei bereits bestehende Einklassifizierungen nicht verringert werden dürfen.

(3) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind,Bauwerke müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet seinbei Neubauten gemäß den Bemessungsnormen entsprechend dem Stand der Technik so dimensioniert werden, durchdass eine Klassifizierung in die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(4) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtStreckenklasse E4 gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und außerdem geführt werden kannInfrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) möglich ist.

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