§ 20 EisbBBV Bahnsteige, Rampen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die RäderBei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und Radsätze der Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, dassüber 0,76 m sind unzulässig. In Gleisbogen mit 150 m Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfenist auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Spurwechselradsätze sind zulässigdie Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für RäderFeste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und Radsätze gelten die Maßedergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von der Anlage 2Gleisachse entfernt sein. HiervonBei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf abgewichendas Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Räder und Radsätze die Schienenfahrzeuge im Gleis sicher führen.

(3) Bei RädernAuf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die aus einem Stück gefertigt sindbei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.

(4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, muss die Mindestdicke des Radkranzes durch einemit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Bahnbenützenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(5) Soll bei schienengleichen Bahnsteigzugängen die Beaufsichtigung oder Sperrung gemäß § 86 Abs. 2 (Sicherheit der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 2Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen). Ausgenommen davon sind Räder entfallen,

1.

bei denen durch andere geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist vor dem jeweils ersten Gleis, dass die Mindestdicke festgestellt werden kannüber das der schienengleiche Bahnsteigzugang führt, oderjeweils mindestens ein Gefahrenhinweis „Achtung Zugverkehr“ gemäß Anlage 7 zu errichten,

2.

deren Radscheibe gleichzeitig Bremsscheibe ist.darf der Übergang über nicht mehr als ein Hauptgleis führen,

3.

ist auf herannahende Schienenfahrzeuge eine Sichtweite (angegeben in Metern) zu gewährleisten, die mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge (angegeben in km/h) entspricht,

4.

ist in dieser Betriebsstelle nur ein Mittelbahnsteig und zu diesem nur ein Übergang, der stirnseitig angeordnet ist, zu errichten und

5.

ist der Übergang so zu errichten, dass er nicht über das durchgehende Hauptgleis führt.

(6) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die RäderBei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und Radsätze der Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, dassüber 0,76 m sind unzulässig. In Gleisbogen mit 150 m Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfenist auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Spurwechselradsätze sind zulässigdie Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für RäderFeste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und Radsätze gelten die Maßedergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von der Anlage 2Gleisachse entfernt sein. HiervonBei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf abgewichendas Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Räder und Radsätze die Schienenfahrzeuge im Gleis sicher führen.

(3) Bei RädernAuf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die aus einem Stück gefertigt sindbei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.

(4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, muss die Mindestdicke des Radkranzes durch einemit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Bahnbenützenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(5) Soll bei schienengleichen Bahnsteigzugängen die Beaufsichtigung oder Sperrung gemäß § 86 Abs. 2 (Sicherheit der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 2Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen). Ausgenommen davon sind Räder entfallen,

1.

bei denen durch andere geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist vor dem jeweils ersten Gleis, dass die Mindestdicke festgestellt werden kannüber das der schienengleiche Bahnsteigzugang führt, oderjeweils mindestens ein Gefahrenhinweis „Achtung Zugverkehr“ gemäß Anlage 7 zu errichten,

2.

deren Radscheibe gleichzeitig Bremsscheibe ist.darf der Übergang über nicht mehr als ein Hauptgleis führen,

3.

ist auf herannahende Schienenfahrzeuge eine Sichtweite (angegeben in Metern) zu gewährleisten, die mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge (angegeben in km/h) entspricht,

4.

ist in dieser Betriebsstelle nur ein Mittelbahnsteig und zu diesem nur ein Übergang, der stirnseitig angeordnet ist, zu errichten und

5.

ist der Übergang so zu errichten, dass er nicht über das durchgehende Hauptgleis führt.

(6) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

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