§ 24 EisbBBV Zugbeeinflussung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Schienenfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Bei Schienenfahrzeugen mit SchraubenkupplungenZugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und Seitenpuffern müssen die dafür erforderlichen Räume (Anlage 4) von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungenumfasst Strecken- und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindernFahrzeugeinrichtungen.

(2) Feste Teile an den Stirnseiten der SchienenfahrzeugeHauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Schienenfahrzeuge ausgeschlossen sind.

wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert,

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(3) Tritte an den SchienenfahrzeugseitenHauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entferntmit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(4) An den GüterwagenWird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:

1.

Vorsignale, Hauptsignale, Schutzsignale;

2.

dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;

3.

besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.

(5) Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Abs. 4 mit Zugbeeinflussung auszurüsten.

(6) Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Abs. 2 oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.

(7) Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlusssignalmittel versehenZugbeeinflussung ausgerüstet sein, soweitdurch die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Schienenfahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlusssignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritteein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden seinaußerdem geführt werden kann.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die Schienenfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Bei Schienenfahrzeugen mit SchraubenkupplungenZugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und Seitenpuffern müssen die dafür erforderlichen Räume (Anlage 4) von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungenumfasst Strecken- und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindernFahrzeugeinrichtungen.

(2) Feste Teile an den Stirnseiten der SchienenfahrzeugeHauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Schienenfahrzeuge ausgeschlossen sind.

wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert,

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(3) Tritte an den SchienenfahrzeugseitenHauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entferntmit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(4) An den GüterwagenWird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:

1.

Vorsignale, Hauptsignale, Schutzsignale;

2.

dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;

3.

besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.

(5) Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Abs. 4 mit Zugbeeinflussung auszurüsten.

(6) Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Abs. 2 oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.

(7) Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlusssignalmittel versehenZugbeeinflussung ausgerüstet sein, soweitdurch die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Schienenfahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlusssignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritteein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden seinaußerdem geführt werden kann.

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