§ 27 EisbBBV Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) ZügeOrtsfeste Signale sind so zu errichten, dass die inerforderliche Sichtweite gewahrt ist. Die erforderliche Sichtweite bezieht sich auf den Standort des jeweiligen Signals sowie die Spitze einer Fahrt. Für die Ermittlung der Regel auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Züge dürfen auch innerhalb eines Bahnhofes verkehren. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werdenerforderlichen Sichtweite bleiben Witterungseinflüsse unberücksichtigt.

(2) Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der FahrtrichtungSofern in den Platz im Zug beibehaltenBestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, beträgt die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale mindestens 100 m.

(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht anRichtet sich die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale nach der Spitze laufen undGeschwindigkeit, muss die nicht vonSichtweite (angegeben in Metern) mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der Spitze aus gesteuertam Standort des Signals zulässigen Geschwindigkeit (angegeben in km/h) entsprechen, jedoch mindestens 100 m betragen. Als zulässige Geschwindigkeit dürfen höchstens 160 km/h zugrunde gelegt werden.

(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder dieDie Sichtbarkeit von der Spitze aus gesteuert werdenSignalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Abs. 2 und die ein weiteres Leistung abgebendes Triebfahrzeug nachschiebt.

(5) Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein.

(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluss sowie die Spitze erkennen lassen. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind gekennzeichnet sein.

(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge in denen Reisende befördert werden gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen.

(8) Ein Zug darf nicht länger3 gegeben sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen, die im Zug auftretenden Längs- und Querkräfte und die Betriebsanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheitwobei kurze Unterbrechungen der ReisendenSichtbarkeit, etwa durch betriebliche Anweisungen gewährleistet istOberleitungsmaste, zulässig sind.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014

(1) ZügeOrtsfeste Signale sind so zu errichten, dass die inerforderliche Sichtweite gewahrt ist. Die erforderliche Sichtweite bezieht sich auf den Standort des jeweiligen Signals sowie die Spitze einer Fahrt. Für die Ermittlung der Regel auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Züge dürfen auch innerhalb eines Bahnhofes verkehren. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werdenerforderlichen Sichtweite bleiben Witterungseinflüsse unberücksichtigt.

(2) Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der FahrtrichtungSofern in den Platz im Zug beibehaltenBestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, beträgt die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale mindestens 100 m.

(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht anRichtet sich die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale nach der Spitze laufen undGeschwindigkeit, muss die nicht vonSichtweite (angegeben in Metern) mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der Spitze aus gesteuertam Standort des Signals zulässigen Geschwindigkeit (angegeben in km/h) entsprechen, jedoch mindestens 100 m betragen. Als zulässige Geschwindigkeit dürfen höchstens 160 km/h zugrunde gelegt werden.

(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder dieDie Sichtbarkeit von der Spitze aus gesteuert werdenSignalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Abs. 2 und die ein weiteres Leistung abgebendes Triebfahrzeug nachschiebt.

(5) Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein.

(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluss sowie die Spitze erkennen lassen. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind gekennzeichnet sein.

(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge in denen Reisende befördert werden gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen.

(8) Ein Zug darf nicht länger3 gegeben sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen, die im Zug auftretenden Längs- und Querkräfte und die Betriebsanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheitwobei kurze Unterbrechungen der ReisendenSichtbarkeit, etwa durch betriebliche Anweisungen gewährleistet istOberleitungsmaste, zulässig sind.

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