§ 32 EisbBBV Geschwindigkeitsanzeiger

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die GeschwindigkeitGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig vonwenn

1.

der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder

2.

der Art und Länge der Züge (§ 27),an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder

3.

den Bremsverhältnissen (§ 28)der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder

4.

den Streckenverhältnissen,die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder

5.

den betrieblichen Verhältnissendie Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.

6. den Bestimmungen der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgtGeschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn

1.

für Reisezügeeine mit durchgehender Luftbremsedem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder

a. 250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
b. 160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
c. sonst 100 km/h;

2.

für Güterzüge mit durchgehender Luftbremsedie zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches

a. 120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,

angehoben werden soll.

b. sonst 100 km/h;

(3) Die zulässigeInnerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.

1.

wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;

2.

bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;

(4) Die Einschränkung desGeschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung,sind am Beginn des Bereiches mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtgeänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5)dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.

(5) Geschobene Züge dürfenGeschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn

1.

höchstens 25 km/h,die angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder

2.

wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.

fahren.

(6) Die maximaleEin Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.

(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibtherabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetragnach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in AbhängigkeitAbweichend von der BeschaffenheitBestimmung des Oberbaus,ersten Satzes und abweichend von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowieden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von der LadungZugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mmdarf 100 m unterschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die GeschwindigkeitGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig vonwenn

1.

der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder

2.

der Art und Länge der Züge (§ 27),an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder

3.

den Bremsverhältnissen (§ 28)der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder

4.

den Streckenverhältnissen,die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder

5.

den betrieblichen Verhältnissendie Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.

6. den Bestimmungen der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgtGeschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn

1.

für Reisezügeeine mit durchgehender Luftbremsedem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder

a. 250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
b. 160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
c. sonst 100 km/h;

2.

für Güterzüge mit durchgehender Luftbremsedie zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches

a. 120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,

angehoben werden soll.

b. sonst 100 km/h;

(3) Die zulässigeInnerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.

1.

wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;

2.

bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;

(4) Die Einschränkung desGeschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung,sind am Beginn des Bereiches mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtgeänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5)dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.

(5) Geschobene Züge dürfenGeschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn

1.

höchstens 25 km/h,die angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder

2.

wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.

fahren.

(6) Die maximaleEin Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.

(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibtherabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetragnach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in AbhängigkeitAbweichend von der BeschaffenheitBestimmung des Oberbaus,ersten Satzes und abweichend von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowieden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von der LadungZugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mmdarf 100 m unterschreiten.

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