§ 36 EisbBBV Abstandstafel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Betriebsbedienstete sind Bedienstete,Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die ständigErrichtung der Abstandtafel, vorübergehend oder vertretungsweisewenn gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.

1.

beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),

2.

bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

3.

als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2

tätig sind.

(2) Die BetriebsbedienstetenBei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebsdrei Abstandstafeln zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben isterrichten.

(3) Die BetriebsbedienstetenAbweichend von Abs. 1 und 2 sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn

1.

die erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (§ 30 Abs. 8) oder

2.

die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Abs. 10).

(4) Den BetriebsbedienstetenAbweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur KenntnisAbstandstafeln zu bringen und zugänglichVorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu machenerrichten.

(5) Über BetriebsbediensteteAbweichend von Abs. 1 und 2 sind AufzeichnungenAbstandstafeln zu führenVorsignalen im Bahnhof, aus denen insbesondere ihre Artdie sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der Verwendungörtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.

(7) Die Abstandstafeln sind so zu errichten, Tauglichkeitdass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, Ausbildungauf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.

(8) Lässt es sich nicht vermeiden, Ergebnissedass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von PrüfungenAbstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, Beaufsichtigungenwenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, Unterweisungendass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und Nachschulungen ersichtlich sein mussdem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.

(9) Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.

(10) Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Abs. 9 unterschritten werden.

(11) Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.

(12) Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 27.06.2014 bis 30.09.2014

(1) Betriebsbedienstete sind Bedienstete,Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die ständigErrichtung der Abstandtafel, vorübergehend oder vertretungsweisewenn gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.

1.

beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),

2.

bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

3.

als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2

tätig sind.

(2) Die BetriebsbedienstetenBei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebsdrei Abstandstafeln zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben isterrichten.

(3) Die BetriebsbedienstetenAbweichend von Abs. 1 und 2 sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn

1.

die erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (§ 30 Abs. 8) oder

2.

die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Abs. 10).

(4) Den BetriebsbedienstetenAbweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur KenntnisAbstandstafeln zu bringen und zugänglichVorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu machenerrichten.

(5) Über BetriebsbediensteteAbweichend von Abs. 1 und 2 sind AufzeichnungenAbstandstafeln zu führenVorsignalen im Bahnhof, aus denen insbesondere ihre Artdie sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der Verwendungörtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.

(7) Die Abstandstafeln sind so zu errichten, Tauglichkeitdass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, Ausbildungauf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.

(8) Lässt es sich nicht vermeiden, Ergebnissedass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von PrüfungenAbstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, Beaufsichtigungenwenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, Unterweisungendass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und Nachschulungen ersichtlich sein mussdem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.

(9) Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.

(10) Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Abs. 9 unterschritten werden.

(11) Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.

(12) Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.

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