§ 47 EisbBBV Weichenblockade

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

 

  1. (1)Absatz einsDas Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

 

  1. (1)Absatz einsDas Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.

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