§ 48 EisbBBV Weiche gesichert

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Signal „Weiche gesichert“ darf für den Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weiche gesichert“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.

(2) Im Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung sind gemäß Abs. 1 errichtete taugliche Signale „Weiche gesichert“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.

(3) Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weiche gesichert“ schriftlich zu beauftragen.

(4) Die Sichtweite auf Signale „Weiche gesichert“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(5) Wird das Signal „Weiche gesichert“ gemäß Abs. 1 errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) am Weichenantrieb anzubringen oder in der Nähe der Umstelleinrichtung zu errichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Signal „Weiche gesichert“ darf für den Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weiche gesichert“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.

(2) Im Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung sind gemäß Abs. 1 errichtete taugliche Signale „Weiche gesichert“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.

(3) Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weiche gesichert“ schriftlich zu beauftragen.

(4) Die Sichtweite auf Signale „Weiche gesichert“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(5) Wird das Signal „Weiche gesichert“ gemäß Abs. 1 errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) am Weichenantrieb anzubringen oder in der Nähe der Umstelleinrichtung zu errichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten