§ 50 EisbBBV Verschubhalttafel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit

1.

Zwischensignalen oder

2.

Blocksignalen oder

3.

Deckungssignalen oder

 

4.

Trapeztafeln

dürfen sie errichtet werden.

(2) Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.

(3) Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit

1.

Zwischensignalen oder

2.

Blocksignalen oder

3.

Deckungssignalen oder

 

4.

Trapeztafeln

dürfen sie errichtet werden.

(2) Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.

(3) Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.

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