§ 51 EisbBBV Wartesignal

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Wartesignale dürfen an Stellen errichtet werden, an denen zum Beginn oder zur Fortsetzung jeder einzelnen Verschubfahrt jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist.

(2) Wartesignale sind nicht über dem Gleis zu errichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Wartesignale dürfen an Stellen errichtet werden, an denen zum Beginn oder zur Fortsetzung jeder einzelnen Verschubfahrt jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist.

(2) Wartesignale sind nicht über dem Gleis zu errichten.

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