§ 64 EisbBBV Form – Vorsignal

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 30 (Vorsignal) gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 30, (Vorsignal) gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Kann ein Form – Vorsignal nicht in Stellung „Vorsicht“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich beauftragt ist, bei diesem Signal die Stellung „Vorsicht“ anzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß § 29 angekündigt werden.Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß Paragraph 29, angekündigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 30 (Vorsignal) gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 30, (Vorsignal) gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Kann ein Form – Vorsignal nicht in Stellung „Vorsicht“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich beauftragt ist, bei diesem Signal die Stellung „Vorsicht“ anzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß § 29 angekündigt werden.Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß Paragraph 29, angekündigt werden.

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