§ 70 EisbBBV Einteilung, Begriffsbestimmungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Sonderfahrzeuge (Nebenfahrzeuge). Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sonderfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
  3. (3)Absatz 3Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
  4. (4)Absatz 4Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
  5. (5)Absatz 5Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
  6. (6)Absatz 6Die Sonderfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Sonderfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Sonderfahrzeuge sind Kleinwagen.
  7. (7)Absatz 7Zweiwegefahrzeuge sind Sonderfahrzeuge.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Sonderfahrzeuge (Nebenfahrzeuge). Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sonderfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
  3. (3)Absatz 3Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
  4. (4)Absatz 4Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
  5. (5)Absatz 5Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
  6. (6)Absatz 6Die Sonderfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Sonderfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Sonderfahrzeuge sind Kleinwagen.
  7. (7)Absatz 7Zweiwegefahrzeuge sind Sonderfahrzeuge.

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