§ 103 EisbBBV Bremsprobe

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn,

1.

der Führerstand gewechselt wird oder

2.

der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge bei gezogenen Zügen nur am Schluss oder bei geschobenen Zügen nur an der Spitze abgehängt werden oder

3.

eine mangelhafte Bremswirkung festgestellt wird.

(2) Für die Durchführung der Bremsprobe ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.

(3) Es sind alle Bremssysteme zu erproben, deren Verwendung bei der jeweiligen Zugfahrt vorgesehen ist.

(4) Bei der durchgehenden Bremse hat die Bremsprobe

1.

das Anlegen,

2.

die Feststellung des ordnungsgemäß angelegten Zustandes,

3.

das Lösen und

4.

die Feststellung des ordnungsgemäß gelösten Zustandes

der Bremsen zu umfassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen, durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen die Bremsprobe durchzuführen ist.

(5) Ist die Verwendung weiterer Bremssysteme vorgesehen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Anwendung und Erprobung dieser Bremssysteme zu erstellen.

(6) Die Durchführung der Bremsprobe ist mit ihrem Ergebnis dem Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls weiteren hievon Betroffenen zu melden.

(7) Abweichend von Abs. 1 darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn,

1.

der Führerstand gewechselt wird oder

2.

der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge bei gezogenen Zügen nur am Schluss oder bei geschobenen Zügen nur an der Spitze abgehängt werden oder

3.

eine mangelhafte Bremswirkung festgestellt wird.

(2) Für die Durchführung der Bremsprobe ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.

(3) Es sind alle Bremssysteme zu erproben, deren Verwendung bei der jeweiligen Zugfahrt vorgesehen ist.

(4) Bei der durchgehenden Bremse hat die Bremsprobe

1.

das Anlegen,

2.

die Feststellung des ordnungsgemäß angelegten Zustandes,

3.

das Lösen und

4.

die Feststellung des ordnungsgemäß gelösten Zustandes

der Bremsen zu umfassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen, durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen die Bremsprobe durchzuführen ist.

(5) Ist die Verwendung weiterer Bremssysteme vorgesehen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Anwendung und Erprobung dieser Bremssysteme zu erstellen.

(6) Die Durchführung der Bremsprobe ist mit ihrem Ergebnis dem Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls weiteren hievon Betroffenen zu melden.

(7) Abweichend von Abs. 1 darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.

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