§ 106 EisbBBV Vorbereitung der Zugfahrt

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Vorbereitung der Zugfahrt ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.

(2) Die für die Zugfahrt notwendigen Daten der Schienenfahrzeuge sind aufzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen sind bei der Zugfahrt mitzuführen. Die für die Abwicklung der Zugfahrt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen notwendigen Daten sind der betriebssteuernden Stelle bekannt zu geben.

(3) Bei der augenscheinlichen Aufnahme der Daten gemäß Abs. 2 ist auch auf die richtige Stellung von Einrichtungen der durchgehenden Bremse und auf die Einhaltung von Bestimmungen, welche die Reihung von Schienenfahrzeugen betreffen, zu achten.

(4) Das die Zugfahrt durchführende Eisenbahnverkehrsunternehmen hat vor Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, sicher zu stellen, dass insbesondere

1.

die Erprobung der Bremsen und die Bremsberechnung durchgeführt ist,

2.

der ordnungsgemäße Kuppelzustand hergestellt ist,

3.

die für die Zugfahrt erforderlichen Signale angebracht oder eingeschaltet sind,

4.

die Schienenfahrzeuge sowie gegebenenfalls deren Beladung keine offensichtlich erkennbaren Mängel aufweisen,

5.

Wagenverschlüsse wirksam sowie lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt sind,

6.

die benötigten Schienenfahrzeugsicherungsmittel im erforderlichen Umfang vorhanden und gebrauchsfähig sind,

7.

dass sich unter dem Zug keine Schienenfahrzeugsicherungsmittel oder andere Hindernisse befinden und

8.

sämtliche für den Einsatz der arbeitenden Triebfahrzeuge sowie gegebenenfalls für die Beförderung geschleppter Triebfahrzeuge erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind.

(5) Wird die Zugbildung geändert, ist nach den Bestimmungen des Abs. 4 vorzugehen. Die Bestimmungen der Z 4 und 5 sind dabei jedenfalls auf neu in den Zug eingereihte Schienenfahrzeuge, die Bestimmung der Z 2 an jenen Stellen, an denen neu gekuppelt oder der Kuppelzustand noch nicht geprüft wurde, anzuwenden.

(6) Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 ist die Abfahrbereitschaft vom Triebfahrzeugführer an die betriebssteuernde Stelle zu melden. Diese Meldung kann mit technischen Systemen oder fernmündlich erfolgen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass auf diese Meldung verzichtet werden darf und dafür Voraussetzungen bestimmen. Erfolgt eine fernmündliche Meldung, ist diese mit dem Wortlaut „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… abfahrbereit.“ zu geben. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass bei personenbefördernden Zügen, die ohne Zugbegleiter geführt werden, in der Meldung der Abfahrbereitschaft darauf hingewiesen wird; in diesem Fall hat der Wortlaut: „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… ohne Zugbegleiter abfahrbereit.“ zu lauten.

(7) Werden bei der Vorbereitung der Zugfahrt oder nach der Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, Mängel festgestellt, sind diese nach Möglichkeit zu beseitigen. Ist dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Fahrt begonnen oder fortgesetzt werden darf. Bei defekten Einrichtungen ist das Schienenfahrzeug oder die defekte Einrichtung entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls die Einrichtung gegen unbeabsichtigte Bedienung zu sichern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Vorbereitung der Zugfahrt ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.

(2) Die für die Zugfahrt notwendigen Daten der Schienenfahrzeuge sind aufzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen sind bei der Zugfahrt mitzuführen. Die für die Abwicklung der Zugfahrt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen notwendigen Daten sind der betriebssteuernden Stelle bekannt zu geben.

(3) Bei der augenscheinlichen Aufnahme der Daten gemäß Abs. 2 ist auch auf die richtige Stellung von Einrichtungen der durchgehenden Bremse und auf die Einhaltung von Bestimmungen, welche die Reihung von Schienenfahrzeugen betreffen, zu achten.

(4) Das die Zugfahrt durchführende Eisenbahnverkehrsunternehmen hat vor Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, sicher zu stellen, dass insbesondere

1.

die Erprobung der Bremsen und die Bremsberechnung durchgeführt ist,

2.

der ordnungsgemäße Kuppelzustand hergestellt ist,

3.

die für die Zugfahrt erforderlichen Signale angebracht oder eingeschaltet sind,

4.

die Schienenfahrzeuge sowie gegebenenfalls deren Beladung keine offensichtlich erkennbaren Mängel aufweisen,

5.

Wagenverschlüsse wirksam sowie lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt sind,

6.

die benötigten Schienenfahrzeugsicherungsmittel im erforderlichen Umfang vorhanden und gebrauchsfähig sind,

7.

dass sich unter dem Zug keine Schienenfahrzeugsicherungsmittel oder andere Hindernisse befinden und

8.

sämtliche für den Einsatz der arbeitenden Triebfahrzeuge sowie gegebenenfalls für die Beförderung geschleppter Triebfahrzeuge erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind.

(5) Wird die Zugbildung geändert, ist nach den Bestimmungen des Abs. 4 vorzugehen. Die Bestimmungen der Z 4 und 5 sind dabei jedenfalls auf neu in den Zug eingereihte Schienenfahrzeuge, die Bestimmung der Z 2 an jenen Stellen, an denen neu gekuppelt oder der Kuppelzustand noch nicht geprüft wurde, anzuwenden.

(6) Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 ist die Abfahrbereitschaft vom Triebfahrzeugführer an die betriebssteuernde Stelle zu melden. Diese Meldung kann mit technischen Systemen oder fernmündlich erfolgen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass auf diese Meldung verzichtet werden darf und dafür Voraussetzungen bestimmen. Erfolgt eine fernmündliche Meldung, ist diese mit dem Wortlaut „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… abfahrbereit.“ zu geben. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass bei personenbefördernden Zügen, die ohne Zugbegleiter geführt werden, in der Meldung der Abfahrbereitschaft darauf hingewiesen wird; in diesem Fall hat der Wortlaut: „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… ohne Zugbegleiter abfahrbereit.“ zu lauten.

(7) Werden bei der Vorbereitung der Zugfahrt oder nach der Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, Mängel festgestellt, sind diese nach Möglichkeit zu beseitigen. Ist dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Fahrt begonnen oder fortgesetzt werden darf. Bei defekten Einrichtungen ist das Schienenfahrzeug oder die defekte Einrichtung entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls die Einrichtung gegen unbeabsichtigte Bedienung zu sichern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten