§ 112 EisbBBV Folge- und Gegenzugsicherung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Folge der Zugfahrten ist durch Zugfolgestellen zu regeln. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.

 

Bei Zugleitbetrieb ist die Zugfolge durch Zuglaufmeldungen in Zuglaufmeldestellen zu regeln.

(2) Ist die technische Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt untauglich,

 

oder nicht vorhanden,

ist die Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten durch entsprechende betriebliche Verfahren zu gewährleisten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die entsprechenden Regelungen zu erstellen.

(3) Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein. Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Einhaltung der Bestimmungen des Fahrens auf Sicht in den Fällen des § 124 (Anordnung des Fahrens auf Sicht) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 abgewichen werden.

(4) Sofern nicht gemäß Abs. 1, zweiter Satz derselbe Betriebsbedienstete für die Zulassung von Fahrten in beiden benachbarten Zugfolgestellen zuständig ist, dürfen Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Folge der Zugfahrten ist durch Zugfolgestellen zu regeln. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.

 

Bei Zugleitbetrieb ist die Zugfolge durch Zuglaufmeldungen in Zuglaufmeldestellen zu regeln.

(2) Ist die technische Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt untauglich,

 

oder nicht vorhanden,

ist die Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten durch entsprechende betriebliche Verfahren zu gewährleisten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die entsprechenden Regelungen zu erstellen.

(3) Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein. Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Einhaltung der Bestimmungen des Fahrens auf Sicht in den Fällen des § 124 (Anordnung des Fahrens auf Sicht) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 abgewichen werden.

(4) Sofern nicht gemäß Abs. 1, zweiter Satz derselbe Betriebsbedienstete für die Zulassung von Fahrten in beiden benachbarten Zugfolgestellen zuständig ist, dürfen Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden.

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