§ 119 EisbBBV Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

(2) Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.

(3) Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit

1.

mit schriftlichem Auftrag oder

2.

durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder

3.

durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal

zu beauftragen.

(4) Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal

 

oder ab der Trapeztafel

muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen:

1.

durch Signalisierung oder

2.

mit schriftlichem Auftrag oder

3.

fernmündlich beim Signal oder

4.

mündlich beim Signal oder

 

mündlich bei der Trapeztafel.

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

(2) Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.

(3) Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit

1.

mit schriftlichem Auftrag oder

2.

durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder

3.

durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal

zu beauftragen.

(4) Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal

 

oder ab der Trapeztafel

muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen:

1.

durch Signalisierung oder

2.

mit schriftlichem Auftrag oder

3.

fernmündlich beim Signal oder

4.

mündlich beim Signal oder

 

mündlich bei der Trapeztafel.

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten