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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
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zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde. |
(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
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zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde. |
(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.