§ 3 EBEV Formvorschriften

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Auf Unterlagen ist festzuhalten:

1.

Name und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;

2.

Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;

3.

Bezeichnung des Bauvorhabens;

4.

Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschließlich des Maßstabs;

5.

Ordnungs- und Versionsnummer;

6.

Fertigstellungsdatum;

7.

allfällige Planersatzvermerke.

(2) Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen.

(3) Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben.

(4) Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass

1.

alle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Unterlagenversionen erhalten bleiben;

2.

ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Auf Unterlagen ist festzuhalten:

1.

Name und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;

2.

Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;

3.

Bezeichnung des Bauvorhabens;

4.

Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschließlich des Maßstabs;

5.

Ordnungs- und Versionsnummer;

6.

Fertigstellungsdatum;

7.

allfällige Planersatzvermerke.

(2) Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen.

(3) Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben.

(4) Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass

1.

alle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Unterlagenversionen erhalten bleiben;

2.

ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten