§ 7 EBEV Pläne

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.

(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.

(3) Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.

(4) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.

(5) Ansichten haben zu enthalten

1.

eine eindeutige Sichtangabe;

2.

die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Erweiterungs- und Umbauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes;

3.

die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes vor und nach der Bauführung – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen.

(6) In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen

1.

rot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile;

2.

grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile;

3.

gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile;

4.

braun: Bahngrundgrenzen;

5.

rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.

(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.

(3) Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.

(4) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.

(5) Ansichten haben zu enthalten

1.

eine eindeutige Sichtangabe;

2.

die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Erweiterungs- und Umbauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes;

3.

die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes vor und nach der Bauführung – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen.

(6) In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen

1.

rot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile;

2.

grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile;

3.

gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile;

4.

braun: Bahngrundgrenzen;

5.

rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile.

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