§ 8 EisbVO 2003 Dienstanweisungen

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.

(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.

(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.

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