§ 12 EisbVO 2003 Eignung für die Betriebsaufsicht

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

1.

entsprechender Vorbildung,

2.

ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,

3.

Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,

4.

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und

5.

Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

1.

entsprechender Vorbildung,

2.

ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,

3.

Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,

4.

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und

5.

Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

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