§ 15 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 15 EisbVO 2003 (1weggefallen) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

geistig und körperlich tauglich ist und

3.

nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellenseit 01.01.2009 weggefallen.

(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter

1.

ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und

2.

die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

Das Seh- und Hörvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.

(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(6) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.2008
§ 15 EisbVO 2003 (1weggefallen) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

geistig und körperlich tauglich ist und

3.

nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellenseit 01.01.2009 weggefallen.

(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter

1.

ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und

2.

die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

Das Seh- und Hörvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.

(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(6) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.

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