§ 17 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 17 EisbVO 2003 (1weggefallen) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.

(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.

(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.

(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.2008
§ 17 EisbVO 2003 (1weggefallen) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.

(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.

(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.

(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.

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