§ 19 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 19 EisbVO 2003 (1weggefallen) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werdenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.2008
§ 19 EisbVO 2003 (1weggefallen) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werdenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.

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