§ 22 EisbVO 2003 Technische Aufsicht

Eisenbahnverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999

(1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.

(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999

(1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.

(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten