§ 308f STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) In der Fassung der 16.§ 308f STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist § 26 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnenen Arbeitsjahren, eingetreten sind und zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 29 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung des § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Novelle bewirken.

(3) § 41 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2018

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) In der Fassung der 16.§ 308f STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist § 26 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnenen Arbeitsjahren, eingetreten sind und zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 29 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung des § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Novelle bewirken.

(3) § 41 in der Fassung der 16. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 103/2018, ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2018

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