§ 21a ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.

(2) Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.

(3) Unter BedachtnahmeAnm: entfallen auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, bestellt werden. Grund LGBl Nr 138/2020)

(4) Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für seine Benennung, im Bereich des Amtes der Landesregierung insbesondere seine Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, nicht länger gegeben sind;

2.

er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;

3.

eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;

4.

er die ihm nach Art 39 Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;

5.

er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.

(6) Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

Stand vor dem 28.12.2020

In Kraft vom 23.11.2018 bis 28.12.2020

(1) Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.

(2) Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.

(3) Unter BedachtnahmeAnm: entfallen auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, bestellt werden. Grund LGBl Nr 138/2020)

(4) Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für seine Benennung, im Bereich des Amtes der Landesregierung insbesondere seine Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, nicht länger gegeben sind;

2.

er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;

3.

eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;

4.

er die ihm nach Art 39 Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;

5.

er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.

(6) Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten