§ 21a S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.

(2) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art 130 Abs 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht in einem Senat. § 85 Abs 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018, gilt sinngemäß.

(3) Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RISAnm: entfallen auf Grund LGBl Nr 119/2021) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.2021

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.

(2) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art 130 Abs 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht in einem Senat. § 85 Abs 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018, gilt sinngemäß.

(3) Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RISAnm: entfallen auf Grund LGBl Nr 119/2021) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen.

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