§ 18c BerufSchOG 1995 § 18c

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999

(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.

(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:

1.

die Bezeichnung der Schule, an der die Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht;

2.

die Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit;

3.

die Namen der Geschäftsführer/innen;

4.

der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.

(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind;

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte;

4.

Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorausgehenden Zustimmung des Schulerhalters; sie sind der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.

(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.

(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn

1.

deren Weiterbestand den Unterrichtsbetrieb beeinträchtigen würde;

2.

kein geeigneter zweiter Geschäftsführer oder keine geeignete zweite Geschäftsführerin vorhanden ist oder

3.

die Schule, an der eine derartige Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt besteht, durch den Schulerhalter stillgelegt oder aufgelassen wird.

Die Auflassung bewirkt den Übergang des Vermögens der Einrichtung auf den Schulerhalter. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999

(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.

(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:

1.

die Bezeichnung der Schule, an der die Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht;

2.

die Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit;

3.

die Namen der Geschäftsführer/innen;

4.

der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.

(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind;

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte;

4.

Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorausgehenden Zustimmung des Schulerhalters; sie sind der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.

(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.

(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn

1.

deren Weiterbestand den Unterrichtsbetrieb beeinträchtigen würde;

2.

kein geeigneter zweiter Geschäftsführer oder keine geeignete zweite Geschäftsführerin vorhanden ist oder

3.

die Schule, an der eine derartige Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt besteht, durch den Schulerhalter stillgelegt oder aufgelassen wird.

Die Auflassung bewirkt den Übergang des Vermögens der Einrichtung auf den Schulerhalter. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

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