§ 8c NÖ JG

NÖ Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderung gemäß § 8a sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen zu verarbeiten:

-

Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

-

Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung,

-

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,

-

Staatsbürgerschaft,

-

Familienstand und Geschlecht,

-

Universität, Fachhochschule, sonstige Bildungseinrichtung,

-

Matrikelnummer,

-

Semester/Studienjahr,

-

Studiennachweis,

-

Höhe der anfallenden Fahrtkosten,

-

Bank und Kontonummer,

-

Informationen über die Antragstellung, Beurteilung und Auszahlung der Förderung.

(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß § 8a die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:

-

Name und Anschrift,

-

Geburtsdatum,

-

Zeitpunkt der Förderantragstellung,

-

Höhe der an die Studierende oder den Studierenden ausbezahlten Förderung.

Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfangs des auf die Gemeinde anfallenden Anteils der Förderung gemäß § 8a verwendet werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 8a nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß § 8a gestattet.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 06.11.2018 bis 31.01.2022
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderung gemäß § 8a sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen zu verarbeiten:

-

Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

-

Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung,

-

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,

-

Staatsbürgerschaft,

-

Familienstand und Geschlecht,

-

Universität, Fachhochschule, sonstige Bildungseinrichtung,

-

Matrikelnummer,

-

Semester/Studienjahr,

-

Studiennachweis,

-

Höhe der anfallenden Fahrtkosten,

-

Bank und Kontonummer,

-

Informationen über die Antragstellung, Beurteilung und Auszahlung der Förderung.

(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß § 8a die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:

-

Name und Anschrift,

-

Geburtsdatum,

-

Zeitpunkt der Förderantragstellung,

-

Höhe der an die Studierende oder den Studierenden ausbezahlten Förderung.

Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfangs des auf die Gemeinde anfallenden Anteils der Förderung gemäß § 8a verwendet werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 8a nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß § 8a gestattet.

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