§ 87a AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,

1.

Unfälle zu vermeiden sowie

2.

im Falle eines Unfalls

a)

dessen Auswirkungen abzumildern,

b)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und

c)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.

(2) Um das in Abs§ 87a AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 1 genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes

1.

die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

2.

anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,

3.

anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,

4.

Auslegungsstörfälle beherrscht werden,

5.

schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie

6.

eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.

(3) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
(1) Bei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,

1.

Unfälle zu vermeiden sowie

2.

im Falle eines Unfalls

a)

dessen Auswirkungen abzumildern,

b)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und

c)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.

(2) Um das in Abs§ 87a AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 1 genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes

1.

die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

2.

anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,

3.

anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,

4.

Auslegungsstörfälle beherrscht werden,

5.

schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie

6.

eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.

(3) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten