§ 5d LHG 2017 (Anm: entfallen auf Grund

Landeshaushaltsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenze sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs 1 letzter Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenze sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs 1 letzter Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

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