§ 5b LHG 2017

Landeshaushaltsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) In den Rechnungsabschlüssen des Landes sind transparent auszuweisen:

1.

die Haftungen mit dem Nominalwert;

2.

der jeweilige Haftungsrahmen;

3.

der jeweilige Ausnützungsstand [Stand der Haftung am Beginn des Haushaltsjahres (Rechnungsjahres), die Veränderungen während des Jahres (Zugänge und Abgänge) und der Stand am Schluss des Jahres].

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.

(4) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
(1) In den Rechnungsabschlüssen des Landes sind transparent auszuweisen:

1.

die Haftungen mit dem Nominalwert;

2.

der jeweilige Haftungsrahmen;

3.

der jeweilige Ausnützungsstand [Stand der Haftung am Beginn des Haushaltsjahres (Rechnungsjahres), die Veränderungen während des Jahres (Zugänge und Abgänge) und der Stand am Schluss des Jahres].

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.

(4) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

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