§ 7a StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 7 a
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in Paragraph 3, Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt Paragraph 6, Absatz 5 und 6 StAOG.
  4. (4)Absatz 4,Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.
  5. (5)Absatz 5,Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt Paragraph 8, StAOG mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 4,
  6. (6)Absatz 6,Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.01.2018 bis 26.02.2026
Paragraph 7 a
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in Paragraph 3, Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt Paragraph 6, Absatz 5 und 6 StAOG.
  4. (4)Absatz 4,Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.
  5. (5)Absatz 5,Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt Paragraph 8, StAOG mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 4,
  6. (6)Absatz 6,Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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