§ 10 T-WBV

Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat daraufhin das betreffende Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.

(2) Der Vorsitzende hat weiters die Vorstände und dieden Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit denfür die Angelegenheiten der Wohnbauförderung befaßten Abteilungen und Sachgebietezuständigen Organisationseinheit und die vom Wohnbauförderungsbeirat oder vom Kuratorium allenfalls beigezogenen Sachverständigen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 04.10.1991 bis 30.09.2017

(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat daraufhin das betreffende Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.

(2) Der Vorsitzende hat weiters die Vorstände und dieden Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit denfür die Angelegenheiten der Wohnbauförderung befaßten Abteilungen und Sachgebietezuständigen Organisationseinheit und die vom Wohnbauförderungsbeirat oder vom Kuratorium allenfalls beigezogenen Sachverständigen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.

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