Art. 3 TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs3 TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 2 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:

„(2) Die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes bedarf abweichend vom § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Art. I Z. 23 dann keiner Baubewilligung, wenn die entsprechende Änderung des Verwendungszweckes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.“

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 28.02.2018
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs3 TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 2 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:

„(2) Die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes bedarf abweichend vom § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Art. I Z. 23 dann keiner Baubewilligung, wenn die entsprechende Änderung des Verwendungszweckes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.“

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