Art. 7 TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli7 TBO 2011 in Kraft tritt, lautet:

„(3) Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Artseit 28.02.2018 weggefallen. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z. 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001(1) sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.

(4) § 2 Abs. 16, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9, § 7 Abs. 1 und 2 und § 25(2) in der Fassung des Art. I sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.

(5) § 9a Abs. 4 und 5(3) in der Fassung des Art. I Z. 39 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden.

(6) Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, anhängig ist, ist § 12 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 4(4) in der Fassung des Art. I Z. 44 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden.

(8) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011(5) ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.

(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über Bauanzeigen betreffend bauliche Anlagen nach § 20 Abs. 3 lit. F(6) in der Fassung des Art. I Z. 57 sind einzustellen.

(10) Für Anträge auf Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig erteilt wurde oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 bereits anhängig war, gilt § 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz(7) in der Fassung des Art. I Z. 72 mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.

(11) Liegt im Fall des § 27 Abs. 8(8) in der Fassung des Art. I Z. 72 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine neuerlich erteilte Baubewilligung bereits vor, so gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, dass das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt zu vollenden ist.

(12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I(9) fortzusetzen.

(13) § 44 Abs. 5(10) in der Fassung des Art. I Z. 90 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden.

(14) Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist § 54 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.

(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.

(16) Auf Strafverfahren wegen der Nichtentsprechung von baupolizeilichen Aufträgen im Sinn des § 55 Abs. 1 lit. h und m der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind diese Bestimmungen unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein entsprechendes Strafverfahren bereits anhängig war oder nicht, weiter anzuwenden.“

(1) laut der Anlage: §§ 37 und 38

(2) laut der Anlage: § 26

(3) laut der Anlage: § 10 Abs. 4 und 5

(4) laut der Anlage: § 14 Abs. 4

(5) nunmehr: § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56

(6) laut der Anlage: § 21 Abs. 3 lit. f

(7) laut der Anlage: § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz

(8) laut der Anlage: § 28 Abs. 8

(9) nunmehr: der Tiroler Bauordnung 2011

(10) laut der Anlage: § 46 Abs. 5

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 28.02.2018
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli7 TBO 2011 in Kraft tritt, lautet:

„(3) Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Artseit 28.02.2018 weggefallen. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z. 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001(1) sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.

(4) § 2 Abs. 16, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9, § 7 Abs. 1 und 2 und § 25(2) in der Fassung des Art. I sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.

(5) § 9a Abs. 4 und 5(3) in der Fassung des Art. I Z. 39 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden.

(6) Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, anhängig ist, ist § 12 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.

(7) § 13 Abs. 4(4) in der Fassung des Art. I Z. 44 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden.

(8) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011(5) ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.

(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über Bauanzeigen betreffend bauliche Anlagen nach § 20 Abs. 3 lit. F(6) in der Fassung des Art. I Z. 57 sind einzustellen.

(10) Für Anträge auf Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig erteilt wurde oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 bereits anhängig war, gilt § 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz(7) in der Fassung des Art. I Z. 72 mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.

(11) Liegt im Fall des § 27 Abs. 8(8) in der Fassung des Art. I Z. 72 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine neuerlich erteilte Baubewilligung bereits vor, so gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, dass das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt zu vollenden ist.

(12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I(9) fortzusetzen.

(13) § 44 Abs. 5(10) in der Fassung des Art. I Z. 90 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden.

(14) Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist § 54 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.

(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.

(16) Auf Strafverfahren wegen der Nichtentsprechung von baupolizeilichen Aufträgen im Sinn des § 55 Abs. 1 lit. h und m der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind diese Bestimmungen unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein entsprechendes Strafverfahren bereits anhängig war oder nicht, weiter anzuwenden.“

(1) laut der Anlage: §§ 37 und 38

(2) laut der Anlage: § 26

(3) laut der Anlage: § 10 Abs. 4 und 5

(4) laut der Anlage: § 14 Abs. 4

(5) nunmehr: § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56

(6) laut der Anlage: § 21 Abs. 3 lit. f

(7) laut der Anlage: § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz

(8) laut der Anlage: § 28 Abs. 8

(9) nunmehr: der Tiroler Bauordnung 2011

(10) laut der Anlage: § 46 Abs. 5

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