§ 3 T-SSG Schischulvorbehalt

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Eine Tätigkeit als Schilehrer nach § 1 Abs. 1 lit. a darfDas erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach § 2a dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.

(2) Eine Tätigkeit als SchibegleiterDas erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach § 1 Abs. 1 lit. b darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nachdem Tiroler Bergsportführergesetz, § 2a LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen oder selbstständig aufgrund einer Befugnis als Schibegleiter nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.

(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.09.2010

(1) Eine Tätigkeit als Schilehrer nach § 1 Abs. 1 lit. a darfDas erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach § 2a dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.

(2) Eine Tätigkeit als SchibegleiterDas erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach § 1 Abs. 1 lit. b darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nachdem Tiroler Bergsportführergesetz, § 2a LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen oder selbstständig aufgrund einer Befugnis als Schibegleiter nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.

(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten