§ 9 T-SSG Lehrkräfte

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Als Lehrkräfte an einer Schischule dürfen verwendet werden:

a)

für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen

1.

Diplomschilehrer und Landesschilehrer,

2.

Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Schilehreranwärter, jedoch nur auf Pisten;

b)

für die Erteilung von Unterricht im Snowboardfahren

1.

Diplomsnowboardlehrer und Snowboardlehrer,

2.

Diplomschilehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomsnowboardlehrer oder ein Snowboardlehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Snowboardlehreranwärter, jedoch nur auf Pisten;

c)

für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen

1.

Diplomlanglauflehrer,

2.

Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder ein Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Langlauflehrer und Langlauflehreranwärter, jedoch nur auf Loipen und Pisten;

d)

für das Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren

1.

Schiführer und Snowboardführer,

2.

Berg- und Schiführer.

(2) Die im Abs. 1 genannten Lehrkräfte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Fortbildung nach § 40 dieses Gesetzes bzw. nach § 13 Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes nachgekommen sind.

(2a) Fremdsprachige Personen dürfen als Lehrkräfte an einer Schischule nur dann verwendet werden, wenn sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Abzeichen, das den Namen der Schischule enthält, sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 36 Abs. 1 mitzuführen.

(4) Der Schischulinhaber hat spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Schilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden, die am 1. Jänner des betreffenden Jahres an seiner Schischule tätig waren. Weiters hat er den Beginn der Tätigkeit der übrigen Lehrkräfte an seiner Schischule jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Tiroler Schilehrerverband zu melden. In den Meldungen sind der der Familien- oder NachnameFamilienname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des 4. Abschnittes, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben.

(5) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

a)

dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird,

b)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen,

c)

bei einem Unfall im Rahmen der Schischule unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen oder, wenn der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden kann, selbst den Abtransport durchzuführen.

(6) Wenn die Lehrkräfte an einer Schischule von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangen, haben sie unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle und den Schischulinhaber zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit ihrer Gäste zu gefährden.

(7) Ist der Schischulinhaber selbst als Lehrkraft tätig, so gelten für ihn die Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß er seinen Schischulinhaberausweis mitzuführen hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2018

(1) Als Lehrkräfte an einer Schischule dürfen verwendet werden:

a)

für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen

1.

Diplomschilehrer und Landesschilehrer,

2.

Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Schilehreranwärter, jedoch nur auf Pisten;

b)

für die Erteilung von Unterricht im Snowboardfahren

1.

Diplomsnowboardlehrer und Snowboardlehrer,

2.

Diplomschilehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomsnowboardlehrer oder ein Snowboardlehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Snowboardlehreranwärter, jedoch nur auf Pisten;

c)

für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen

1.

Diplomlanglauflehrer,

2.

Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder ein Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Langlauflehrer und Langlauflehreranwärter, jedoch nur auf Loipen und Pisten;

d)

für das Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren

1.

Schiführer und Snowboardführer,

2.

Berg- und Schiführer.

(2) Die im Abs. 1 genannten Lehrkräfte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Fortbildung nach § 40 dieses Gesetzes bzw. nach § 13 Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes nachgekommen sind.

(2a) Fremdsprachige Personen dürfen als Lehrkräfte an einer Schischule nur dann verwendet werden, wenn sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Abzeichen, das den Namen der Schischule enthält, sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 36 Abs. 1 mitzuführen.

(4) Der Schischulinhaber hat spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Schilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden, die am 1. Jänner des betreffenden Jahres an seiner Schischule tätig waren. Weiters hat er den Beginn der Tätigkeit der übrigen Lehrkräfte an seiner Schischule jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Tiroler Schilehrerverband zu melden. In den Meldungen sind der der Familien- oder NachnameFamilienname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des 4. Abschnittes, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben.

(5) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

a)

dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird,

b)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen,

c)

bei einem Unfall im Rahmen der Schischule unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen oder, wenn der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden kann, selbst den Abtransport durchzuführen.

(6) Wenn die Lehrkräfte an einer Schischule von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangen, haben sie unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle und den Schischulinhaber zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit ihrer Gäste zu gefährden.

(7) Ist der Schischulinhaber selbst als Lehrkraft tätig, so gelten für ihn die Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß er seinen Schischulinhaberausweis mitzuführen hat.

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