§ 23 T-SSG Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen undsowie Natur- und Umweltkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schitourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde und Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Diplomschilehrerprüfung, und zwar für den Fall, dass die Schiführerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, im Bereich Snowboard, erfolgreich abgelegt haben und über jene für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 03.02.1995 bis 30.09.2010

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen undsowie Natur- und Umweltkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schitourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde und Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Diplomschilehrerprüfung, und zwar für den Fall, dass die Schiführerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, im Bereich Snowboard, erfolgreich abgelegt haben und über jene für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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