§ 39 T-SSG Nachsicht von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 18, § 18§ 20, § 20§ 22, § 22§ 24, § 24§ 26, § 26§ 28, § 28§ 30, § 30§ 32, § 32 § 32b oder § 33 erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2010

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 18, § 18§ 20, § 20§ 22, § 22§ 24, § 24§ 26, § 26§ 28, § 28§ 30, § 30§ 32, § 32 § 32b oder § 33 erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.

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