§ 5 TiKG 2000 Anschlusspflichtige Anlagen

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.

(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im SinneSinn des § 1 Abs. 3 lit. a, b und f der Tiroler Bauordnung 19982018, LGBl. Nr. 15LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung;

b)

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind;

c)

Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²;

d)

hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m².

(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn

a)

aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und

b)

der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann.

(4) Wer

a)

eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 19982018 unterliegt, errichtet,

b)

eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 19982018 unterliegt, oder den Verwendungszweck einer solchen Anlage derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird,

c)

den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung 19982018 unterliegt, derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich ist,

hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 12.01.2001 bis 31.12.2018

(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.

(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im SinneSinn des § 1 Abs. 3 lit. a, b und f der Tiroler Bauordnung 19982018, LGBl. Nr. 15LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung;

b)

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind;

c)

Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²;

d)

hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m².

(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn

a)

aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und

b)

der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann.

(4) Wer

a)

eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 19982018 unterliegt, errichtet,

b)

eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 19982018 unterliegt, oder den Verwendungszweck einer solchen Anlage derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird,

c)

den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung 19982018 unterliegt, derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich ist,

hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen.

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