§ 7 TiKG 2000 Befreiung von der Anschlusspflicht

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat

a)

anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, sowie

b)

anschlusspflichtige Anlagen, für deren Anschluss die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Enteignung nach § 12 Abs. 6

von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.

von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.

(2) Die Behörde hat weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird.

(3) Die Behörde hat ferner anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Niederschlagswässer zu befreien.

(4) Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 lit. a und 2 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag nach § 8 Abs. 1 oder ein rechtskräftiger Anschlussbescheideine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach § 10 Abs. 1 vorliegt. Eine Befreiung im Sinne des Abs. 3 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag vorliegt.

(5) Um die Erteilung der Befreiung hat der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die Behörde hat über Anträge auf Erteilung der Befreiung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.01.2001 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde hat

a)

anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, sowie

b)

anschlusspflichtige Anlagen, für deren Anschluss die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Enteignung nach § 12 Abs. 6

von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.

von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.

(2) Die Behörde hat weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird.

(3) Die Behörde hat ferner anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Niederschlagswässer zu befreien.

(4) Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 lit. a und 2 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag nach § 8 Abs. 1 oder ein rechtskräftiger Anschlussbescheideine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach § 10 Abs. 1 vorliegt. Eine Befreiung im Sinne des Abs. 3 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag vorliegt.

(5) Um die Erteilung der Befreiung hat der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die Behörde hat über Anträge auf Erteilung der Befreiung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen sind.

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