§ 7 TGWO 1994 Wahlrecht

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 27.01.2012 bis 22.08.2017

(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

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