§ 8 TGWO 1994 Wählbarkeit

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2012 bis 31.12.9999

(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten Personenist jeder Unionsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b)

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Stand vor dem 26.01.2012

In Kraft vom 20.09.1994 bis 26.01.2012

(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten Personenist jeder Unionsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b)

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

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