§ 12 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die örtlichen Wahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden, ausgenommen für jenen der Bezirkswahlbehörde, ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde sind mehrere Stellvertreter zu bestellen und ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben Stelle namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.

(2) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Mitglieder der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde und seine Stellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz nicht in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes haben.

(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person, die nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt ist, verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.

(5) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(7) Den Mitgliedern der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges, sofern die Barauslagen und der Verdienstentgang nicht bereits nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2001, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden ihren Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges beim Vorsitzenden dieser Behörde geltend zu machen haben.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Die örtlichen Wahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden, ausgenommen für jenen der Bezirkswahlbehörde, ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde sind mehrere Stellvertreter zu bestellen und ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben Stelle namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.

(2) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Mitglieder der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde und seine Stellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz nicht in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes haben.

(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person, die nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt ist, verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.

(5) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(7) Den Mitgliedern der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges, sofern die Barauslagen und der Verdienstentgang nicht bereits nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2001, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden ihren Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges beim Vorsitzenden dieser Behörde geltend zu machen haben.

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