§ 23 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn

a)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

b)

wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden, für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat, und von Sonderwahlbehörden jedoch wenigstens zwei Beisitzer

anwesend sind.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlußunfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 30.06.2020

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn

a)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

b)

wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden, für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat, und von Sonderwahlbehörden jedoch wenigstens zwei Beisitzer

anwesend sind.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlußunfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.

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