§ 24 TGWO 1994 Wählerverzeichnisse

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeindendem Bürgermeister.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind in Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, und in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenzim Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 7 wahlberechtigt sind.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 22.08.2017

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeindendem Bürgermeister.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind in Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, und in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenzim Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 7 wahlberechtigt sind.

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